AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen.

1. Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt folgenden Begriffen die nachstehende Bedeutung zu:

1.1 Auftragnehmer ist die Formstoff-Weiser

1.2 Auftraggeber ist der Kunde (z. B. Gießereien, Gießereizulieferer), der den Auftragnehmer beauftragt.

2. Geltungsbereich

2.1 Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmer an. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig.

2.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt hierzu seine schriftliche Zustimmung.

2.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen des Auftragnehmers, selbst dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.

2.4 Zeit/en und Ort/e der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Ist nichts vereinbart, gelten die Kernarbeitszeiten bzw. Öffnungszeiten des Auftragnehmers, evtl. Schichtarbeitszeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Ist es nicht zwingend erforderlich, die Leistungserbringung als Ganzes oder in Teilabschnitten am Arbeitsplatz des Auftraggebers zu erbringen, so ist es dem Auftragnehmer freigestellt, jene Leistung/en an einem Ort seiner Wahl darzustellen. Der Auftraggeber stellt für die Zeit der Leistungserbringung beim Auftraggeber dem Auftragnehmer, einen der Dienstleistungs-aufgaben angemessenen Arbeitsplatz in seinem Betrieb zur Verfügung. Jener ist so zu gestalten, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit in vollem Umfang, ohne beeinträchtigende leistungsmindernde Einflüsse, ausüben kann.

3. Vertragsschluss

3.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind vollumfänglich freibleibend.

3.2 Ein Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn der Auftraggeber ein Angebot des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt oder Ihm eine schriftliche Auftragsannahme des Auftragnehmers zugeht oder der Auftragnehmer mit der Vertragsausführung beginnt. 

3.3 Soweit der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsannahme erteilt, ist diese maßgeblich für Vertragsinhalt und -umfang, es sei denn, etwas Anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.4 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Dienstleistung, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Leistungen zur Verfügung gestellt, oder vermittelt sind. Daraus erstellte Analysen und Empfehlungen werden zusammen mit dem Auftraggeber erstellt und sind unverbindliche. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll der Auftragnehmer zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Dienstleistung wieder. Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter bzw. Unternehmen er der Vertragserfüllung dienend, einsetzt oder austauscht.

4. Auftragsdurchführung, Leistungsumfang

4.1 Die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers werden, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht.

4.2 Die Anlieferung und der Transport von Gegenständen des Auftraggebers, insbesondere von Werkstoffproben, zum Auftragnehmer erfolgt durch den Auftraggeber. Dieser trägt diesbezüglich Kosten und Gefahr.

Soweit nach Vereinbarung der Transport durch den Auftragnehmer erfolgen soll, schließt dir Auftragnehmer eine Transportversicherung gegen Transportschäden und weitere Risiken nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers ab.

4.3 Bei der Aufbewahrung von Gegenständen des Auftraggebers ist die Haftung des Auftragnehmers auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

4.4 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags, oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nachträgliche Änderungs-verlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Termin-verschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt der Auftragnehmer binnen 14 Tagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

4.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, diese wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern. Der Auftragnehmer kann bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen auch Teilabnahmen verlangen.

4.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nach Zugang oder Aufforderung hierzu abzunehmen. Verstößt der Auftraggeber hiergegeben, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen.

4.7. Der Dienstleister übergibt dem Auftraggeber alle Daten, die für die Ausübung des eingeräumten Nutzungsrechts zwingend erforderlich sind. Das Datenformat und die Art der Datenträger bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Dienstleister ein geeignetes Datenformat und einen geeigneten Datenträger wählen.

4.8. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

4.9. Der Dienstleister haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich ist. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Auskünfte und Unterlagen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind, in vollem Umfang und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere die zur Auftragsausführung relevanten Kundenspezifikationen, Zeichnungen, Werksnormen sowie vergleichbare Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie die
konkrete Beauftragung der in Anspruch genommenen Dienstleistung auf Basis einer zugrunde gelegten Prüfvorschrift bzw. -Norm.

5.2 Stehen aufgrund unterschiedlicher Ausgabestände bzw. Arten von Prüfverfahren verschiedene Analyseoptionen zur Wahl, ist der Auftraggeber für die eindeutige Benennung der von Ihm gewünschten Ausführungsvariante verantwortlich. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Fachkompetenz in beratender Weise.

5.3 Soweit weitere Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen hierfür werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.4 Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers sind hiervon unberührt.

5.5 Beauftragt der Auftraggeber Dienstleistungen nach überkommenen Ausgabeständen von Normen oder Prüfvorschriften bzw. nicht aktuellen Kundenspezifikationen und fordert nach Auftragserbringung entsprechende Nachbesserung durch den Auftragnehmer, ist dieser dazu berechtigt, sowohl entstandenen als auch entstehenden Mehraufwand gemäß der bei der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftragnehmer oder einer abweichenden ausdrücklichen Individualvereinbarung entsprechend in Rechnung zu stellen.

5.6 Kommt der Auftraggeber einer Mitwirkungspflicht auch nach ausdrücklicher Aufforderung des Auftragnehmers unter Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftragnehmer seine Leistungen einstellen, den Vertrag kündigen und eine angemessene Entschädigung verlangen.

6. Mehrheit von Auftraggebern

6.1 Im Bereich der Formstoffanalyse ist der Auftragnehmer berechtigt, ähnliche Formstoffproben verschiedener, auch branchenähnlicher und -gleicher Auftraggeber entsprechend zu betreuen.

Der Auftragnehmer wird dabei nicht den Interessen eines Auftraggebers Vorrang vor den Interessen eines Anderen geben.

6.2 Der Auftraggeber erhält keine Exklusivität für die Dienstleistung. Der Auftragnehmer ist berechtigt branchenähnlichen und / oder -gleichen Auftraggebern parallel zu bearbeiten.

7. Termine und Verzug

7.1 Angaben über Dauer und Fertigstellung der Prüfungsleistungen gelten nur annähernd, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Prüfungsdauer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Beginn, Dauer und Ende können sich durch unvorhersehbare Ereignisse und Umstände, welche außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, verschieben.

7.2 Soweit eine Liefer- und Leistungszeit für die Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist, beginnt diese nicht vor eindeutiger Klärung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages und Bereitstellung sowie der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von etwa erforderlichen Bescheinigungen, Unterlagen und des Prüfmaterials durch den Auftraggeber.

Bei verzögerter Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit um die Dauer der Verzögerung.

7.3 Der Auftragnehmer gerät nur bei einer fruchtlosen Mahnung – wobei die Mahnung erst nach angemessener Zeit erfolgen darf und in Textform erfolgen muss – nach Eintritt der Fälligkeit durch den Auftraggeber in Verzug.

7.4 Kosten, die dem Auftragnehmer durch Verzögerungen entstehen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, trägt der Auftraggeber.

8. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

8.1 Es gelten die Preise der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste des Auftrag-nehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

8.2 Maßgeblich für den Umfang und den Preis der Leistungen des Auftragnehmers ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit eine solche nicht erstellt wurde, ist das Angebot der Auftragnehmerin und / oder der ggf. zwischen den Vertragspartnern geschlossene Rahmenvertrag maßgebend.

8.3 Die von dem Auftragnehmer angegebenen Preise sind allesamt Nettoangaben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen. Weiter entstehende Kosten (z. B. Reisekosten, Versandkosten) werden gesondert bei Rechnungsstellung ausgewiesen.

8.4 Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug durch Überweisung auf das Geschäftskonto des Auftragnehmers zu begleichen, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde. Wechsel und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

8.5 Geht die Zahlung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum bei dem Auftragnehmer ein, so gerät der Auftraggeber ohne weitere Willenserklärung seitens des Auftragnehmers in Verzug.

8.6 Schuldet der Auftraggeber neben einer bestehenden Hauptforderung Zinsen und Kosten, so wird eine Zahlung, die zur Tilgung der Gesamtsumme nicht ausreicht, zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

8.7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Dienstleister berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis der Kunde die vertraglich vereinbarten Entgelte zahlt, wenn der Dienstleister zuvor zumindest einmal erfolglos die offenen Verbindlichkeiten fristgebunden angemahnt hat. Das Recht des Dienstleisters zur Geltendmachung von Schadensersatz und das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleiben hiervon unberührt.

8.8 Der Dienstleister ist darüber hinaus berechtigt, die ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Verzugszinsen geltend zu machen. Die geltend Machung weiterer ihm entstehenden Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

9. Gewährleistung und Rücktritt

9.1 Die zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers umfasst nur die ausdrücklich durch den Auftraggeber in Auftrag gegebenen Leistungen.

9.2 Das von dem Auftragnehmer ermittelte Prüfergebnis bezieht sich nur auf das konkrete von diesem geprüften Material. Der Auftragnehmer kann keine Aussagen dazu treffen, dass das geprüfte Material von gleicher Art und Güte ist wie die übrige Materialcharge. Der Auftragnehmer übernimmt insofern keine Haftung.

Auch im Übrigen sind in dem Prüfergebnis keine Aussagen über solche Materialien des Auftraggebers enthalten, welche der Auftragnehmer nicht selbst geprüft hat.

9.3 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers ist zunächst auf die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist in Form einer Wiederholungsprüfung beschränkt.
Falls diese die Zweifel oder Bedenken des Auftraggebers an den von dem Auftragnehmer erzeugten Prüfergebnissen nicht ausräumt, wird im Anschluss nach Absprache mit dem Auftraggeber eine unabhängige akkreditierte Stelle durch den Auftragnehmer mit einer Gegenprüfung der Ergebnisse beauftragt. Für den Fall, dass sich hierbei die Beschwerden oder Zweifel des Auftraggebers als unzutreffend erweisen, hat dieser die Kosten der zusätzlich angefallenen Prüfarbeiten zu tragen.

9.4 Angaben des Auftragnehmers in Prospekten, Werbung, Anzeigen, Dokumentationen, Angeboten und ähnlichen Informationsträgern stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Leistungen des Auftragnehmers. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf jede Garantie im Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung bzw. einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

9.5 Der Auftraggeber hat das Fehlen von vereinbarten Leistungen unverzüglich nach Erhalt der Leistung, insbesondere des Prüfberichts, in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung entsprechender Mängel ausgeschlossen. Versteckte Mängel hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung in Textform gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Anderenfalls ist diesbezüglich die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

9.6 Erweist sich eine Mängelrüge des Auftraggebers als unberechtigt, so fallen ihm die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Last, sofern er dies zu vertreten hat.

9.7 Sofern ein Mangel auf Umständen beruht, die der Auftraggeber oder ein Dritter zu vertreten hat, ist eine Mängelhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

9.8 Wird die Vollendung der Leistung des Auftragnehmers aufgrund von Umständen unmöglich, die er nicht zu vertreten hat, kann er vom Auftraggeber einen Teil der vereinbarten Vergütung verlangen, welcher der geleisteten Tätigkeit entspricht.

Soweit die Vollendung durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behindert oder verzögert wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder den Fertigstellungstermin um die Dauer der Verzögerung / Behinderung und einen angemessenen Wiederanlaufzeitraum zu verschieben. Infolge eines derartigen Rücktritts stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn er diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn er fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt hat.

10.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, wird die Haftung für weitergehende Schäden, die nicht an der mangelhaften Leistung selbst entstanden sind, ausgeschlossen.

Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzung oder für den Ersatz von Sachschäden aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen, Kosten für eine Betriebsunterbrechung, Kosten für einen Produktionsausfall, Rückrufkosten oder Ersatz für entgangenen Gewinn verlangt.

10.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Ansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, für die Haftung von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen durch uns beruhen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; im Übrigen, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht oder ein Mangel arglistig von uns verschwiegen wurde.

10.4 Ebenso gilt die vorstehende Haftungsfreizeichnung nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, verletzen.
In diesem Falle ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.5 Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer. Die Begrenzungen gemäß Ziff. 9.1, 9.2 und 9.3 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.5 Der Auftragnehmer haftet nur für die Richtigkeit der von ihm erstellten Prüfberichte in Bezug auf das jeweils konkret von ihm geprüfte Material.

Für den Fall, dass aus anderen, nicht von ihm geprüften, Material Schäden entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

10.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden Dritter.

Soweit im Einzelfall eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten bestehen sollte, gelten die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen entsprechend.

10.7 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, unverzüglich in Textform gegenüber diesem anzuzeigen.

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet mit Erhalt der betreffenden Leistung beim Auftraggeber.

Die vorstehende Verjährungsfristbeschränkung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nach den §§ 478, 479 BGB längere Verjährungsfristen vorsieht; ebenso gilt sie nicht bei Ansprüchen aus einer Garantie oder aufgrund der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns.

11.2 Ebenso gilt die Beschränkung nicht bei einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Weiter gilt die Beschränkung nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenso gilt die Verjährungsfristbeschränkung nicht bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die Regelung über die Ablaufhemmung, Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

11.3 Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
– Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
– sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch dem Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
– Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus Beschaffenheits-garantie.

12. Vertraulichkeit

12.1 Der Auftragnehmer wird weder Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der vertraglichen Leistungen bekannt werden und sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbaren oder weitergeben.
Hiervon ausgenommen sind:

– Veröffentlichungspflichten nach Regularien des Akkreditierers sowie gesetzliche, gerichtlich angeordnete oder behördliche Verpflichtungen zur Offenlegung;

– Informationen, die dem Auftragnehmer bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dies eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Regelung oder behördliche Anordnung verletzt;
– Informationen, die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt werden

12.2 Der Auftragnehmer verarbeitet die zur Verfügung gestellten Daten des Auftraggebers stets unter Einhaltung der jeweils gültigen und anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

12.3 Zur Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte sind die Vertragspartner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners berechtigt. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Namen des Auftraggebers ggf. für Werbemaßnahmen oder für Informationen an Investoren und Analysten zu verwenden, soweit der Auftraggeber dem vorab zustimmt.

13. Urheberrecht

13.1 Der Auftragnehmer behält sich seine Urheberrechte an den von ihm erstellten Prüfungs-ergebnissen, Berechnungen und ähnlichen von ihm erstellten Unterlagen ausdrücklich vor.

13.2 Von dem Auftragnehmer erstellte Labor- und Prüfberichte dürfen nur in vollständiger Form weitergeleitet werden. Eine auszugsweise Weiterleitung erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers.

13.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorstehend genannten Berichte und Ergebnisse zu verändern oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf jeweils der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.

14. Gerichtsstand und Rechtswahl

14.1 Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 74821 Mosbach; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. Sofern der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Hardheim.

14.2 Für sämtliche vertraglichen Beziehungen mit dem Besteller gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (EGBGB). Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist ausgeschlossen und findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. .

15. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

15.1 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln, die auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Auftragnehmers beruhen.

15.2 Die von dem Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags gefertigten Zeichnungen, Prüfergebnisse, Berechnungen und sonstige Unterlagen bleiben bis zur vollständigen

Erfüllung aller Zahlungsansprüche dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Unterlagen wieder an sich zu nehmen bzw. deren Herausgabe zu verlangen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen bedürfen der Textform als Wirksamkeitsvoraussetzung, es sei denn es wird eine ausdrückliche Individualabsprache getroffen. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Klausel, insbesondere für einen Verzicht auf das Formerfordernis.

16.2 Alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zwecks Durchführung des Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in dem (falls vorhanden) Rahmenvertrag, dem Angebot sowie der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

16.3 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Teil der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartner unwirksam sein oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht. Die Vertragspartner streben an, die unwirksamen Bestimmungen oder Vereinbarungen bzw. die Regelungslücke durch eine Regelung zu ersetzen bzw. zu schließen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung bzw. Regelung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahe kommt.

Stand: 11.2021